Informationen für Eltern

Verhinderung der Teilnahme am Unterricht, z. B. im Krankheitsfall

Sollte Ihr Kind einmal krank sein,...

...entschuldigen Sie es bitte unbedingt per Schulmanager (Modul Krankmeldung oder Nachricht), telefonisch, per Mail oder per Fax zwischen 7:15 und 7:45 Uhr bei uns an der Schule. Falls das Sekretariat nicht besetzt sein sollte, hinterlassen Sie bitte eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter. Mündliche Entschuldigungen oder kleine Zettelchen, die Mitschülern oder Geschwistern mitgegeben werden, kommen oft nicht bei uns an. Wenn keine Entschuldigung vorliegt und wir telefonisch niemanden erreichen, sehen wir uns aus Sicherheitsgründen gezwungen, umgehend die Polizei zu verständigen. Achten Sie bitte daher unbedingt darauf, Ihr Kind pünktlich vom Unterricht abzumelden.

Bitte stellen Sie uns - sofern nicht schon geschehen – in den Notfallbögen mehrere Telefonnummern zur Verfügung, unter denen wir Sie oder Personen Ihres Vertrauens jederzeit erreichen können, sollte Ihr Kind einmal unerwartet während des Unterrichts erkranken. Aus rechtlichen Gründen sind wir ansonsten verpflichtet, als Vorsichtsmaßnahme einen Krankenwagen zu rufen, der das Kind unter Umständen in eine Klinik transportiert. Wir dürfen von der Schule aus kein Kind zu einem Arzt fahren, selbst wenn dieser seine Praxis am Schulort hat.

Sollte die Erkrankung / Verhinderung länger als zwei Tage andauern, bitten wir um Nachreichen einer schriftlichen Entschuldigung. Ein Formular dazu haben wir Ihnen zum Download angefügt.

Befreiung vom Unterricht / Beurlaubung

"Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden." (BaySchO, §20 Abs.3 Satz 1).

Wir bitten um rechtzeitige Vorlage eines hinreichend begründeten, schriftlichen Antrags auf Befreiung bzw. Beurlaubung bei der Schulleitung. Am schnellsten kann der Antrag bearbeitet werden, wenn er über den Schulmanager eingereicht wird (Modul "Beurlaubung").

Befreiungen bzw. Beurlaubung sind grundsätzlich nicht möglich, um z. B. Urlaubsreisen früher anzutreten oder später zu beenden. Ebenso sind Befreiung oder Beurlaubung nicht vorgesehen zur Durchführung von privat organisierten Betriebspraktika.

Beachten Sie bitte, dass ein Nichteinhalten der genannten Regelungen erhebliche Konsequenzen haben kann!

Allergendokumentation der Mensa

Immer wieder kommt es vor, dass SchülerInnen unter Lebensmittelunverträglichkeiten leiden.

Im Falle einer Lebensmittelunverträglichkeit bitten wir Sie um Rücksprache mit der Schulleitung. Je nach Fall sind spezielle Absprachen mit der Mensa erforderlich und möglich.

Infektionsschutz - Meldepflicht

GEMEINSAM VOR INFEKTIONEN SCHÜTZEN
Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz

In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Ferienlagern befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten.
Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen.
Über diese wollen wir Sie mit diesem Merkblatt informieren.

1. Gesetzliche Besuchsverbote
Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in den Kindergarten, die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht. Diese Krankheiten sind in der Tabelle 1 auf der folgenden Seite aufgeführt.
Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Ihr Kind die Krankheitserreger nach durch-gemachter Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheidet. Auch in diesem Fall können sich Spielkameraden, Mitschüler/-innen oder das Personal anstecken. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ bestimmter Bakterien nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen (Tabelle 2 auf der folgenden Seite).
Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss Ihr Kind bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person bei Ihnen im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht (Tabelle 3 auf der folgenden Seite).
Natürlich müssen Sie die genannten Erkrankungen nicht selbst erkennen können. Aber Sie sollten bei einer ernsthaften Erkrankung Ihres Kindes ärztlichen Rat in Anspruch nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen und anderen ungewöhnlichen oder besorgniserregenden Symptomen). Ihr/-e Kinderarzt/-ärztin wird Ihnen darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.
Gegen einige der Krankheiten stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Ist Ihr Kind ausreichend geimpft, kann das Gesundheitsamt darauf verzichten, ein Besuchsverbot auszusprechen.

2. Mitteilungspflicht
Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

3. Vorbeugung ansteckender Krankheiten
Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären.
Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien.
Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z.B. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: www.impfen-info.de.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/- ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.

Tabelle1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten:

• ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa)
• ansteckungsfähige Lungentuberkulose
• bakterieller Ruhr (Shigellose)
• Cholera
• Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird
• Diphtherie
• durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E)
• Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
• infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter, Durchfall und /oder Erbrechen (gilt nur für Kinder unter 6 Jahren)
• Keuchhusten (Pertussis) • Kinderlähmung (Poliomyelitis)
• Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde)
• Krätze (Skabies)
• Masern
• Meningokokken-Infektionen
• Mumps
• Pest
• Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes
• Typhus oder Paratyphus
• Windpocken (Varizellen)
• virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola)

Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger:

• Cholera-Bakterien
• Diphtherie-Bakterien
• EHEC-Bakterien • Typhus- oder Paratyphus-Bakterien
• Shigellenruhr-Bakterien

Tabelle 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft:

• ansteckungsfähige Lungentuberkulose
• bakterielle Ruhr (Shigellose)
• Cholera
• Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird
• Diphtherie
• durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
• Kinderlähmung (Poliomyelitis)
• Masern
• Meningokokken-Infektionen
• Mumps
• Pest
• Typhus oder Paratyphus
• virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola)

 

Quelle: Belehrungsbogen Robert Koch Institut, Stand 22.01.2014